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   BGH, 24.01.1963 - III ZR 149/61   

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https://dejure.org/1963,791
BGH, 24.01.1963 - III ZR 149/61 (https://dejure.org/1963,791)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1963 - III ZR 149/61 (https://dejure.org/1963,791)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1963 - III ZR 149/61 (https://dejure.org/1963,791)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 39, 40
  • NJW 1963, 906
  • MDR 1963, 387
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 46/05

    Berechnung des Schadens bei Schädigung von Bäumen

    Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Baum, von dem hier nicht gegebenen Sonderfall der zum Verkauf bestimmten Bäume (OLG Hamm NJW-RR 1992, 1438, 1439; OLG München VersR 1995, 843, 844; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 26) abgesehen, auch kein eigenständiges schädigungsfähiges Rechtsgut darstellt, seine Beschädigung vielmehr nur als Schädigung des Grundstücks eine Ersatzverpflichtung auslöst (Senat, BGHZ 143, 1, 6; BGH, Urt. v. 24. Januar 1963, III ZR 149/61, NJW 1963, 906, 907; Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061; Beschl. v. 7. März 1989, VI ZR 147/88, NuR 1991, 94).
  • BGH, 13.05.1975 - VI ZR 85/74

    Grundsatz der Naturalrestitution - Anspruch des Gläubigers auf Geldentschädigung

    Zwar beruft er sich nicht ganz zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 1963 - III ZR 149/61 - NJW 1963, 906 (von ihm irrtümlich als "Miele-Urteil" bezeichnet, das allerdings unter dem Aktenzeichen III ZR 150/61 am selben Tag mit im wesentlichen gleicher Begründung ergangen ist).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2015 - 3 K 3248/11

    Bewertungsrecht - Anlassbewertung von Grundstücken

    Der Verkehrswert einer beschädigten Sache, zB eines Hauses, wird daher - oder kann mindestens - in vielen Fällen höher sein als der Verkehrswert des Hauses in unbeschädigtem Zustand abzüglich der Instandsetzungskosten." (BGH, Urteil vom 24.01.1963 III ZR 149/61, BGHZ 39, 40, Juris Rn. 12).
  • OLG Naumburg, 17.05.2002 - 1 U 107/00

    Zur Ermittlung des fiktiven Verkehrswertes eines Grundstücks, dessen bauliche

    Der Umfang des Schadenersatzes bestimmt sich mithin nach § 26 Abs. 1 bis 6 BLG (so auch der o.a. Erlass des Bundesfinanzministeriums, vgl. auch BGHZ 39, 40 ff.; BGH BB 1965, 728) bzw. nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, insbesondere nach den §§ 249 und 251 BGB (vgl. BGHZ 122, 363; BGHR BGB § 839 Stationierungsstreitkräfte 1 ).

    Danach ist der gemeine Wert der Sache, den die Sache ohne die Verschlechterung oder Beschädigung bei gewöhnlicher Abnutzung im Zeitpunkt der Rückgabe gehabt hätte, die obere Grenze für die Ersatzleistung (vgl. BGHZ 39, 40 ff).

  • BGH, 28.10.1963 - III ZR 189/62
    Diese Auslegung entspricht der natürlichen Auffassung und dem rechtlichen Bedürfnis; sie ermöglicht es, die Einrichtung eines requirierten Hauses, den Bewuchs die Bestandteile und das Zubehör eines Grundstücks (vgl. hierzu BGHZ 39, 40; LM zu BLG § 26 Nr. 4) als mit Haus und Grundstück angefordert und erfaßt anzusehen, die Inanspruchnahme der Liegenschaft gleichsam auf die darauf und darin befindlichen beweglichen Sachen zu erstrecken (Danckelmann-Kühne, Besatzungsschädenrecht zu Art. 5 AHKG Nr. 47 Anm. 5 S. 109).
  • FG Brandenburg, 04.07.2006 - 3 K 1276/03

    Erwerb eines Grundstücks mit hohem Sachwert für 1 DM lediglich "symbolischer

    Auch das Urteil des BGH vom 24.01.1963 (III ZR 149/61, Neue juristische Wochenschrift 1963, 906) hält die Instandsetzungskosten nicht für entscheidend hinsichtlich des Verkehrswertes, weil diese regelmäßig weniger überschaubar seien als die Herstellungskosten.
  • BGH, 27.02.1964 - III ZR 22/63

    Rechtsmittel

    Schaden im Sinne dieser Bestimmung ist die "Wertminderung" (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 BLG a.F.), die die angeforderte Sache infolge ihrer - über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehenden (§ 27 Abs. 4 BLG a.F.) - Verschlechterung oder Beschädigung im Zeitpunkt der Rückgabe aufweist; er ist in der Regel in Höhe der Kosten einer sachgemäßen Instandsetzung, die aber den gemeinen Wert der Sache (ohne die Beschädigung) nicht übersteigen dürfen, zu ersetzen (BGHZ 39, 40), wobei als sachgemäß eine Instandsetzung anzusehen ist, die dem Wesen der Bache entspricht und sich im Rahmen des wirtschaftlich Vernünftigen hält (BGHZ 39, 40, 44) [BGH 24.01.1963 - III ZR 149/61] .
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